Die große Frage Kennzeichen & Datenschutz. Dieses Szenario dürften Sie als Autofan bereits erlebt haben:
Am Straßenrand entdecken Sie das neueste Auto einer Marke, einen schnittigen Sportwagen oder einfach einen alten Oldtimer.
Ihr Griff geht zum Handy, mit dem Sie das Objekt der Begierde fotografieren. Sie legen noch schnell einen Filter über das Autokennzeichen und teilen das Foto in den sozialen Netzwerken.
Doch ist es überhaupt notwendig, dass Sie das Kennzeichen verfremden, wenn Sie ein Foto ins Netz stellen?
Nein, das ist es nicht. So lautet zumindest die Datenschutzauffassung in der Bundesrepublik.
Denn das Amtsgericht Kassel hat entschieden, dass es sich bei einem Autokennzeichen nicht um sensible Daten handelt, schließlich ist es für jeden zugänglich, sofern das Auto von öffentlichem Grund aus sichtbar ist.
Ebenso argumentierte das Gericht, dass Privatpersonen keinen Nutzen daraus ziehen können, die Buchstaben-Ziffern-Kombination zu wissen.
Lediglich die Polizei und Behörden haben Zugriff auf Datenbanken, in denen sich der Fahrzeugbesitzer ermittelt lässt.
Medien sichern sich beim Datenschutz ab
Auch im journalistischen Gebrauch wird darauf geachtet, Fotos von Fahrzeugen nur zu veröffentlichen, nachdem die Kennzeichen unkenntlich gemacht wurden. Laut der derzeitigen Rechtsauffassung ist dies aber nicht nötig.
Im vorauseilenden Gehorsam gehen die Medien in diesen Fällen auf Nummer sicher und wollen gegen alle Eventualitäten gewappnet sein.
Gleiches gilt für Videoaufnahmen von Dashcams, die immer beliebter werden. Die Argumentation der Gerichte lautet:
Sachgegenstände wie Autos besitzen kein Persönlichkeitsrecht/Recht auf Datenschutz gegen das verstoßen werden könne.
Kennzeichen-Pranger verboten
Auch wenn Sie das Kennzeichen grundsätzlich fotografieren können gibt es dennoch Bereiche, in denen es Konflikte mit dem Datenschutz geben kann.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber die Kennzeichen seiner Angestellten in einer Datenbank erfasst.
Problematisch ist auch zu dokumentieren, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer nicht korrekt verhalten und dabei das Autokennzeichen anzugeben.
Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte beispielsweise in einem solchen Fall, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Fahrzeugbesitzers gegenüber anderen Interessen überwiegt.
Damals ging es um ein Onlineportal, in den User andere Verkehrsteilnehmer an den Pranger stellen könnte.
Durch das Urteil musste die Plattform so verändert werden, dass nur noch der Fahrzeugbesitzer selbst die Bewertungen anschauen darf.
Ebenso ist es verboten, ein Foto eines Fahrzeugs mit sichtbarem Kennzeichen zu veröffentlichen, wenn damit die Aufforderung einhergeht, dieses Fahrzeug zu beschädigen.
Datenschutz bei automatisierter Erfassung
Differenziert wird auch das automatische Erfassen von Fahrzeugkennzeichen betrachtet, das zuerst im Freistaat Bayern durchgeführt und zugelassen wurde.
Nutzt die Bundes- oder die Landespolizei diese Technik, um sie mit Einträgen in Datenbanken abzugleichen, ist das gesetzlich erlaubt.
Für einen Parkhausbetreiber und andere private Unternehmen ist es hingegen verboten, die Kennzeichen der Kunden zu erfassen.
Bis die heutige Rechtssprechung in Kraft trat, wurde damit ein serviceorientierter Nutzen verfolgt.
Anhand der Aufzeichnungen von Überwachungskameras konnte genau nachvollzogen werden, wann ein Fahrzeug in ein öffentliches Parkhaus eingefahren ist.
Bei einem Ticketverlust musste der Fahrzeugbesitzer dann nicht mehr den vollen Tagessatz zahlen, sondern nur einen günstigeren Tarif. Wäre dieses Verfahren erlaubt, könnten Sie auf das Papierticket sogar dauerhaft verzichten.
In den aktuellen Rahmenbedingungen ist das ohne weiteres jedoch nicht möglich.