KFZ Kennzeichen Ratgeber

Fahren ohne Kennzeichen – erlaubt?

Dürfen Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen, ohne dass ein Kennzeichen angebracht ist?

Nein, das dürfen Sie nicht.

Dürfen Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen, wenn das Kennzeichen unkenntlich ist?

Nein, das Kennzeichen muss immer klar erkennbar angebracht und lesbar sein.

Das bestätigt die Fahrzeugzulassungsverordnung eindeutig. Laut §10 Abs. 5 S. 1 FZV dürfen Ihre Schilder nicht einmal verschmutzt sein.

Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.

//www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

Fahrt zur Zulassungsstelle erlaubt?

Selbst wenn Sie nur zur Zulassungsstelle möchten, darf dies, entgegengesetzt der allgemein herrschenden Ansicht, nicht mit einem Auto ohne Kennzeichen geschehen.

Ihnen ist lediglich erlaubt, auch mit einem ungestempelten Kennzeichen zur Zulassungsbehörde zu fahren, sofern Sie die Zustimmung erhalten haben und auch Ihre Versicherung grünes Licht gegeben hat.

Alternative: Kurzzeitkennzeichen

Als Alternative eignen sich hier Kurzzeitkennzeichen. Mit diesen können Sie für bis zu 5 Tage fahren, ohne das Fahrzeug noch einmal abmelden zu müssen. Eine einmalige Zulassung reicht, nach Ablauf werden diese ungültig. Diese sind vergleichsweise günstig.

Konsequenzen bei unerlaubten Fahrten ohne Kennzeichen

In Folge eines solchen Tatbestands gibt es lediglich ein Bußgeld in Höhe von 60 € und keinen Punkt beim Kraftfahrtbundesamt (KBA).

Sollten ähnliche oder gleiche Vergehen allerdings zum wiederholten Mal vorkommen, drohen sogar Punkte in Flensburg. Denn es ist davon auszugehen, dass das Kennzeichen vorsätzlich nicht angebracht wurde, um Strafen bei z.B. Blitzerfotos zu entgehen.

Entscheidung nach Ermessen

Wie bereits erwähnt riskieren Sie ein Bußgeld, wenn Sie ohne Kennzeichen fahren. Aber auch hier gibt es Unterschiede.

Die Polizei und Richter haben die Möglichkeit, je nach Fall individuell eine Strafe festzulegen.

Sollte Ihnen das Kennzeichen tatsächlich während der Fahrt abgefallen oder entwendet worden sein, gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, ein neues aus Pappe zu basteln und dieses behelfsmäßig zu verwenden.

Fahrten darüber hinaus sollten Sie aber unterlassen, um mögliche Probleme nicht zu provozieren.

Somit ist klar, dass Sie das Kennzeichen keineswegs vorsätzlich abgenommen haben, damit Sie nicht nachverfolgt werden können. Dies kann sich dann unter Umständen strafmildernd auswirken, allerdings sollten Sie sich nicht darauf verlassen, denn letztendlich liegt es in der Hand der Justiz.

Zudem gilt: Sollte Ihr Kennzeichen gestohlen worden sein, ist dies unverzüglich der Polizei sowie der Versicherung zu melden. Anschließend können Sie sich ein Paar neuer Schilder ausstellen lassen. Sie bekommen ein neues Kennzeichen zugewiesen, damit niemand die alten Schilder rechtswidrig verwenden kann.

Fazit

Fahren ohne Kennzeichen ist also definitiv nicht erlaubt – auch nicht, um nur zur Zulassungsstelle zu fahren!

Lediglich die Strafe fällt ziemlich gering aus, sollte man glaubwürdig machen können, dass die Schilder soeben erst abhanden gekommen sind.

Handlung nach Vorsatz hingegen ist eine eindeutige Straftat, die auch von Rechtswegen her geahndet werden kann.

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