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Rote Kennzeichen werden an Firmen, als sogenannte Überführungskennzeichen ausgegeben.
Sie gelten als Händlerkennzeichen und dürfen daher in der Regel auch nie von Privatpersonen genutzt werden.
Zur privaten Überführung eines Fahrzeugs erhalten Sie dagegen ein Kurzzeitkennzeichen (ein Nummernschild mit einem gelben Datumsrand).
Häufig nutzen Autohändler und Autohäuser die Überführungskennzeichen, um mit ihren abgemeldeten Fahrzeugen Probefahrten, Prüfungs- oder Werkstattfahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
Wer bekommt die rote Kennzeichen?
Ausgegeben werden diese Kennzeichen von der jeweils zuständigen ortsansässigen Zulassungsstelle.
Die Vergabe ist dabei an strenge Auflagen und Richtlinien geknüpft.
Häufig wird sich der Sachverständige selbst ein Bild über die Notwendigkeit machen wollen und dem KFZ-Betrieb einen Besuch abstatten.
Wird ein oder werden mehrere dieser Kennzeichen ausgestellt, dürfen diese ausschließlich für die betrieblichen Fahrten der Firma verwendet werden.
Neue KFZ-Betriebe erhalten diese Kennzeichen zunächst nur für ein Jahr und müssen in diesem Jahr ihre Zuverlässigkeit im Umgang mit dem Kennzeichen beweisen. Erst dann kann dieses unbefristet ausgestellt werden.
Wie sieht das Händlerkennzeichen genau aus?
Die Größe eines roten Kennzeichens entspricht einem normalen Autokennzeichen, also 520mm x 110mm x 1mm.
Auf weißem Hintergrund sind rote Buchstaben und Zahlen abgedruckt.
Das Kennzeichen setzt sich dabei immer zusammen aus der Stadtkennung, den Zahlen 06 und maximal 3 Folgezahlen – also zum Beispiel: AB 06123.
Der Verleih des Händlerkennzeichens ist per Gesetz verboten
Auf die Frage, ob Sie sich ein rotes Kennzeichen ausleihen können, gibt es nur eine klare Antwort: Nein!
Auch dürfen die Fahrzeuge mit roter Kennzeichnung nicht zu privaten Zwecken genutzt werden.
Dies muss der Inhaber sogar mit einem Fahrtenbuch belegen. In diesem Fahrtenbuch müssen lückenlos sämtliche Fahrten mit dem Kennzeichen protokolliert werden.
Dieses Protokollbuch muss mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und kann vom Ordnungsamt, der Polizei oder der Zollbehörde kontrolliert werden.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, kurz GDV, warnt hier ebenfalls vor einer unüberlegten Nutzung.
Fahrten mit einem Händlerkennzeichen, die nicht dem vorgegebenen Zweck dienen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Im Falle eines Unfalls könnte dies sowohl für den Fahrer als auch für den Kennzeichen-Inhaber rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Was ist die Alternative für Privatpersonen?
Trotz der strikten Vorgaben wird immer wieder auch von Privatpersonen die Meinung vertreten, dass für die Überführung eines gekauften Autos ein Händlerkennzeichen genutzt werden kann – schließlich kommt man direkt vom Händler.
Dies ist ein Irrglaube!
Wird Ihr Fahrzeug nicht direkt vom Autohaus angemeldet, brauchen Sie nach dem Kauf ein Kurzzeitkennzeichen.
Dieses können Sie mit einer so genannten eVB-Nummer kurzfristig auf der Zulassungsstelle abholen.
Die eVB-Nummer gilt als Deckungszusage einer Versicherung und ist in der Regel 5 Tage lang gültig.
Somit sind auch Fahrten zur Überführung, Ummeldung etc. abgesichert.
Wichtig ist, dass nie ohne Nummernschild gefahren werden darf!